Grundlagen

Für Milchproduzenten, die über ihre regionale Organisation Mitglied bei der SMP sind, gelten die statutarischen Beiträge. Für allgemeinverbindliche Beiträge gilt die schweizerische Gesetzgebung.
Die Jahresrechnung wird von der Delegiertenversammlung abgenommen.

Die Jahresrechnung wird von der Delegiertenversammlung abgenommen.

Wirksame Interessenvertretung hat ihren Preis

Die Organisation Schweizer Milchproduzenten SMP hat als nationale Dachorganisation strategische Aufgaben. Für deren Erfüllung braucht es Geldmittel. Die Verantwortung für Budget und Rechnung ist zwischen der Delegiertenversammlung und dem Vorstand klar getrennt. Die Delegiertenversammlung bestimmt jährlich die Mitgliederbeiträge und die Abgaben in die Spezialfonds, welche die Milchproduzenten pro Kilogramm vermarktete Milch leisten. Der Vorstand legt als strategisches Organ die Budgets fest und bestimmt so, für welche Aufgaben wie viel Mittel eingesetzt werden. Am Ende des Geschäftsjahres unterbreitet der Vorstand der Delegiertenversammlung die Jahresrechnung zur Kontrolle und Abnahme.

Statuten regeln die Mitgliederbeiträge

Für Milchproduzenten, die einer SMP-Mitgliedsorganisation angeschlossen sind, gelten die statutarischen Pflichten gemäss Artikel 8 und 9. Danach erheben die SMP-Mitgliedsorganisationen bei den angeschlossenen Milchproduzenten folgende Beiträge pro Kilogramm Verkehrsmilch (auch für direkt vermarktete Menge):

  • Mitgliederbeitrag SMP
  • Milchmarketing SMP
  • Käsemarketing SCM AG

Die Beiträge werden in der Regel durch den Milchkäufer mit der monatlichen Milchgeldabrechnung abgerechnet und via regionale Milchproduzentenorganisation an die SMP weitergeleitet. Wo dies nicht möglich ist - beispielsweise bei der direkt vermarkteten Milch -, werden die Beiträge durch die regionale Milchproduzentenorganisation in Rechnung gestellt.

Marketingbeiträge sind allgemein verbindlich

Die Beiträge für das Basismarketing von Schweizer Milch und Käse gelten für alle Milchproduzenten, also auch für Nichtmitglieder. Der Bundesrat hat diese Selbsthilfemassnahmen als allgemein verbindlich erklärt. Die Rechtsgrundlage dazu bilden die Artikel 8 und 9 des Landwirtschaftsgesetzes sowie die Verordnung des Bundes über die Branchen- und Produzentenorganisationen.
Auch bei den Nichtmitgliedern werden die allgemein verbindlichen Beiträge grundsätzlich mit dem Milchgeld verrechnet und nur in Einzelfällen von den SMP-Mitgliedsorganisationen in Rechnung gestellt. Bleiben die Beiträge auch nach Ermahnung ausstehend, erfolgt eine Meldung an die SMP und das rechtliche Inkassoverfahren wird eingeleitet.

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