Nachfolge Schoggigesetz

Mit der vorliegenden Lösung konnte der Absatzkanal für rund 250 Mio. kg Molkereimilch erhalten und die den Milchproduzenten zustehenden Mittel gesichert werden.
Die Zulage sichert einen wichtigen Absatzkanal.

Die Zulage sichert einen wichtigen Absatzkanal.

Die neue Milchzulage

Der in der BO Milch gefundene Kompromiss für den Ersatz des Schoggigesetzes unterstützt die Ziele der Schweizer Milchproduzenten und ist ein wichtiges Signal für den Werk- und Arbeitsplatz Schweiz.

Nach dem WTO-Entscheid 2015, Exportförderungen zu verbieten, war es zwingend, eine Ersatzlösung zu finden. Verarbeitete Nahrungsmittel sollen weiterhin mit Schweizer Milch hergestellt und das Absatzvolumen für Schweizer Milch nicht geschmälert werden. Im Weiteren ging es auch darum, die Mittel zugunsten der "Milch" weiterhin zu sichern.

Mit der Nachfolgelösung für das Schoggigesetz wird in der Milchbranche rein privatrechtlich eine pragmatische Lösung umgesetzt und damit ein wichtiger Pfeiler für eine stabile Schweizer Milchwirtschaft geschaffen.

Verbindung von öffentlicher Hand und Privatwirtschaft.

Verbindung von öffentlicher Hand und Privatwirtschaft.

Keine Preissenkung bei nicht-verkäster Milch in gewerblichen Käsereien!

Im Rahmen der Nachfolgelösung "Schoggigesetz" wurde zudem festgehalten und beschlossen, dass dieser Umbau für die verkäste Milch:

  • neutral sein muss, weil diese Verarbeitungsart sich am Branchenfonds nicht beteiligt.
  • kein Inkasso für den Branchenfonds der BO Milch bei den gewerblichen Käsereien vorgenommen wird. Auch nicht verkäste Milch in Käsereien für die Herstellung von Nicht-Käse-Spezialitäten (Joghurt, Trinkmilch etc.) zahlt somit keinen Beitrag in den Branchenfonds.
  • eine Reduktion der Verkäsungszulage von 4.5 Rp./kg verkäste Milch auf neu 10.5 Rp./kg nach sich zieht.

Aus Sicht der Milchlieferanten von gewerblichen Käsereien hat diese Anpassung folgende Auswirkungen:

  1. Der Milchpreis für die in der Käserei verkäste Milchmenge reduziert sich um die genannten 4.5 Rp.
  2. Der Milchpreis für weiterverkaufte Einschränkungsmilch aus Käsereien reduziert sich um die 4.5 Rp. Der industrielle Verarbeiter zahlt anschliessend darauf einen Beitrag in den Branchenfonds. Diese Milch darf auch nicht verkäst werden.
  3. Der Milchpreis für die nicht verkäste – aber anderweitig verarbeitete – Milchmenge in gewerblichen Käsereien bleibt konstant. Für diese Milchmenge wird kein Beitrag in den Branchenfonds fällig. Die Reduktion der Verkäsungszulage ist irrelevant. Bei dieser Milch gibt es keinen Bedarf und keine Legitimation, den Milchpreis bei den Produzenten zu senken.
  4. Dank den monatlichen TSM Rapporten können die Käsereien ihre Lieferanten einfach und ohne Aufwand über die nicht zu Käse verarbeitete Milchmenge informieren (Information auf der Milchgeldabrechnung). Die Umsetzung von Ziffer 1 bis 3 ist somit unproblematisch.

Die neue Verkehrsmilchzulage im Detail – Was heisst das für Sie als Produzent?

Die Nachfolgelösung für das Schoggigesetz ist auf den ersten Blick ein kompliziertes System. Wenn aber einige Punkte beachtet werden, ist es ein einmaliger Aufwand, der machbar ist. Die SMP hat für Sie die wichtigsten Fragen und Antworten zusammengestellt.

Erste Auszahlung Ende Februar 2019

Die Verkehrsmilchzulage wird jedem einzelnen Verkehrsmilchproduzenten – ob Käserei-, Molkerei- oder direktvermarktete Milch – monatlich direkt auf sein Konto überwiesen. Dazu wird Ihr Milchkäufer die gelieferte Milchmenge bis zum 10. des Monats an die TSM Treuhand AG melden. Direktvermarkter müssen das selbständig machen. Danach geht es maximal 10 Arbeitstage, bis das BLW die Auszahlung auslöst.

Einmaliges Gesuch von jedem Milchproduzenten notwendig

Die Überweisung erfolgt nicht automatisch. Jeder Einzelne muss beim Bund das entsprechende Gesuch stellen. Es geht dabei darum, die richtige Adresse und vor allem die richtigen Kontoangaben zu hinterlegen. Einmal eingereicht, läuft der Prozess automatisch und es ist nichts Weiteres zu tun.

Wie reiche ich das Gesuch ein?

Jeder Milchproduzent erhielt Ende Oktober oder anfangs November 2018 ein persönliches Schreiben des Bundesamtes für Landwirtschaft (BLW). Darin wird er aufgefordert, sich ab dem 6. November 2018 in der DBMilch, unter www.dbmilch.ch, einzuloggen. Unter "Zulage für Verkehrsmilch" kann das Gesuch gestellt werden.

Bitte achten Sie darauf, exakte Angaben zu machen. Wenn Gesuchsteller und Zahlungsadresse nicht exakt übereinstimmen, muss dies vermerkt sein. Andernfalls wird die Bank oder die Post eine Zahlung zurückweisen. Es besteht auch die Möglichkeit, über die DBMilch den Milchverwerter zu ermächtigen, das Gesuch für Sie einzureichen.

Alternativ funktioniert auch der Papierweg. Dazu füllen Sie das Antragsformular, welches Sie auf der Homepage der Administrationsstelle TSM Treuhand GmbH runterladen können, komplett aus und stellen es der TSM per Post zu.

Was mache ich bei Problemen?

Jeder Milchproduzent hat einmal ein Login für die DBMilch erhalten (Benutzername und Passwort). Sollten diese Angaben nicht mehr vorhanden sein, ist das nicht weiter schlimm. Im Brief des BLW wird der Benutzername angegeben sein. Geben Sie diesen ein und drücken „Passwort vergessen“. Sie erhalten anschliessend alle weiteren Informationen per Mail.

Wer immer noch nicht am Ziel ist, kann sich an die telefonische Hotline wenden. Die Telefonnummer befindet sich ebenfalls im Brief des BLW.

Kein Geld erhalten: Was tun?

Sollte jemand merken, dass kein Geld vom Bund bezahlt wird, weil er vergessen hat, das Gesuch zu stellen, hat er bis zum 15. Dezember 2019 Zeit, sich nachzumelden.

Weitere Informationen