Hilfe zur Selbsthilfe

Die Milchproduzenten leisten Beiträge für das Basismarketing. Mit Allgemeinverbindlichkeiten können wichtige Massnahmen zum Erhalt und zur Förderung des Absatzes umgesetzt werden.
Selbsthilfemassnahmen ermöglichen effizientes Marketing.

Selbsthilfemassnahmen ermöglichen effizientes Marketing.

Was sind Selbsthilfemassnahmen?

Die Selbsthilfemassnahmen der Organisation der Schweizer Milchproduzenten bauen auf den Statuten der SMP und der Verordnung des Bundes über die Branchen- und Produzentenorganisationen auf.

Eine Produzentenorganisation kann beim Bund ein Begehren um Ausdehnung von Selbsthilfemassnahmen auf Nichtmitglieder stellen. Damit kann verhindert werden, dass Wenige von den Marketingmassnahmen für Schweizer Milch profitieren, ohne Beiträge zu bezahlen.

Die Organisation der Schweizer Milchproduzenten SMP hat diese Ausdehnung beantragt und erhalten für ihre Aktivitäten in den Bereichen:

  • Marktforschung
  • Gattungsbezogene Basiswerbung und Verkaufsförderung
  • Öffentlichkeitsarbeit über ernährungsphysiologischen Wert, Frische und Qualität von Milch und Milchprodukten
  • Branchenübergreifende Massnahmen in Zusammenarbeit mit der Agro-Marketing Suisse AMS
  • Marketingmassnahmen der Switzerland Cheese Marketing SCM zugunsten des Schweizer Käses

Als Selbsthilfemassnahmen führt die Organisation der Schweizer Milchproduzenten SMP verschiedene Massnahmen durch.

Die aktuellen Beitragssätze und die Regelung für das Inkasso bei Nichtmitglieder finden Sie unter "weitere Informationen".

Rechtsprechung

Bisher wurde keinem Rekurs vom Bundesamt für Landwirtschaft stattgegeben. Auch das Bundesverwaltungsgericht wie auch das Bundesgericht bestätigen die Rechtskraft der Allgemeinverbindlichkeit in ihren Urteilen.

Ausnahme Direktvermarktung bei Nicht-Mitgliedern

Direkt vermarktete Milch und Milchprodukte sind von der Allgemeinverbindlichkeit der Selbsthilfemassnahmen ausgenommen. Als direkt vermarktete Milch gelten bei den Selbsthilfemassnahmen diejenigen Produkte, die direkt vom Produzenten an den Endkonsumenten für den Verzehr im eigenen Haushalt verkauft wurden (Art. 1, Abs. 4 der Verordnung über die Ausdehnung der Selbsthilfemassnahmen von Branchen- und Produzentenorganisationen (SR 919.117.72)).
Die Ausnahmeregelung gilt nicht für Produkte, die an Hotels, Restaurants, andere Grossverbraucher oder Detaillisten verkauft wurden.

Erfassung der Direktvermarktung

Direkt vermarktete Milchmengen müssen der TSM Treuhand mit dem TSM-1-Formular gemeldet werden. Dieses Formular kann bei der TSM Treuhand angefordert werden.

Milch, die im Sömmerungsgebiet produziert wird, muss der TSM Treuhand mit dem Formular TSM 8 gemeldet werden. Auf diesem Formular wird die direkt an den Endkonsumenten verkaufte Menge nicht ausgeschieden. In diesem Fall obliegt es dem Produzenten, seine direkt vermarkteten Mengen zu deklarieren und zu belegen. Dazu müssen folgende Angaben geleistet werden:

  • Wöchentliche Erfassung der an Endkonsumenten verkauften Mengen in einem Journal
  • Lieferscheine oder Rechnungen von Lieferungen an Hotels, Restaurants, Grossverbraucher, Läden usw. Als Richtgrösse sollten Lieferungen ab 5 Kilogramm separat erfasst werden
  • Liste der Bestösser mit Angabe der Familienmitglieder bei Genossenschaftsalpen oder gemeinsam bestossenen Alpen.

Weitere Informationen