Rechtsrahmen Milchwirtschaft

Der Rechtsrahmen für die Milchwirtschaft hat in den vergangenen Jahren viele Änderungen erfahren und wird von der Politik weiter gestaltet werden. Die SMP vertritt die Interessen der Milchproduzenten gegenüber der Politik und der Wirtschaft.

Ziele der Schweizerischen Milchmarktordnung

Der Milchmarkt wurde in den vergangenen Jahren stark liberalisiert.

Der Milchmarkt wurde in den vergangenen Jahren stark liberalisiert.

Zielsetzung der Schweizerischen Milchmarktordnung ist, die Milchproduktion und die Verarbeitung in der Schweiz auf einem möglichst hohen Niveau zu halten:

  • Volle Nutzung der Absatzmöglichkeiten im In- und Ausland
  • Beschäftigungseffekt über den Primärsektor hinaus schaffen
  • Verhinderung der Überschwemmung mit billigen Importprodukten
  • Sicherstellung der Flächennutzung und multifunktionaler Leistungen für die Öffentlichkeit
  • Einkommenssicherung für Produzenten

Instrumente der Schweizerischen Milchmarktordnung

Die Instrumente der Schweizerischen Milchmarktordnung sind:

  • Grenzschutz für Milch und Molkereimilchprodukte
  • Verkäsungszulage, Siloverzichtszulage
  • Beiträge für verarbeitete Produkte ("Schoggigesetz")
  • Qualitätsförderung
  • Absatzförderung
  • Regelungen der Milchbranche wie Eckwerte Milchkaufverträge, Segmentierung und Interventionsfonds

Neben den Instrumenten sind die einsetzbaren öffentlichen Finanzmittel für den Milchmarkt wichtig. Die Ansätze für die Verkäsungszulage und die Siloverzichtszulage sollen bis 2012 möglichst unverändert bleiben. Die Ansätze können aber reduziert werden, falls die Mengen stark zunehmen sollten.

Die Milchpreisstützungsverordnung ist zentral für die Milchwirtschaft

Neben den Instrumenten sind die einsetzbaren öffentlichen Finanzmittel für den Milchmarkt wichtig. Die Ansätze für die Verkäsungszulage und die Siloverzichtszulage sollen bis 2012 möglichst unverändert bleiben. Die Ansätze können aber reduziert werden, falls die Mengen stark zunehmen sollten.

Das "Schoggigesetz"

Das "Schoggigesetz" regelt Ausgleichsbeiträge für landwirtschaftliche Grundstoffe, die in verarbeiteter Form exportiert werden (Schokolade, Biscuits usw.). So wird der Unterschied zwischen den Inland- und Auslandpreisen dieser Rohstoffe ausgeglichen. Für landwirtschaftliche Rohstoffe, die über verarbeitete Produkte exportiert werden, können die Exporteure Beiträge über das "Schoggigesetz" beantragen. Falls es im Rahmen der Doha-Runde der Welthandelsorganisation (WTO) zu einer weiteren Marktöffnung kommt, müsste bis Ende 2013 mit einer Abschaffung der Exportbeiträge beim "Schoggigesetz" (rund 75 Millionen Franken) gerechnet werden. Zu diesem Zeitpunkt muss das Parlament auch erneut über die Zulagen befinden.

Neuer Rechtsrahmen für die Milchvermarktung seit 1. Mai 2009

Seit dem 1. Mai 2009 gibt es keine öffentlich-rechtlichen Kontingente und Lieferrechte beziehungsweise Basismengen mehr. Erforderlich ist ein Milchkaufvertrag von mindestens einem Jahr Dauer, der eine Vereinbarung über Milchmenge und Milchpreis für die einzelnen Produzenten enthält (Art. 36b Abs. 2 des Landwirtschaftsgesetzes). Die Verträge und die vereinbarten Mengen werden erfasst (Art. 43 Abs. 3 des Landwirtschaftsgesetzes). Seit Mai 2009 lassen sich keine Forderungen für "ehemalige" Kontingente mehr begründen.

Vom öffentlichen Recht her sind die Verarbeiter (Molkereien und Käsereien) frei, wie viel Milch sie bei welchen Milchproduzenten oder Verkaufsorganisationen einkaufen wollen. Die Milchproduzenten sind öffentlich-rechtlich frei, welchen Milchverwertern, Produzentengemeinschaften oder Produzentenorganisationen sie wie viel Milch verkaufen wollen.

Privatrechtlich sind allfällige Exklusivverträge mit Molkereien oder Mitgliedschaften von Milchproduzenten bei Verkaufsorganisationen oder anderen Organisationen wie z. B. Käsereigenossenschaften relevant.

Artikel 36b des Landwirtschaftsgesetzes: Milchverträge

Art. 36b Milchkaufverträge

1

Die Produzentinnen und Produzenten dürfen ihre Milch nur einem Milchverwerter, einer Produzentengemeinschaft oder einer Produzentenorganisation verkaufen.

2

Sie müssen dazu einen Vertrag von mindestens einem Jahr abschliessen, der zumindest eine Vereinbarung über Milchmenge und Milchpreise enthält.

3

Direktvermarkter sind für die direkt vermarkteten Mengen von der Vertragspflicht ausgenommen.

4

Wendet die Branchenorganisation oder die Produzentengemeinschaft eine Mengenregelung mit Exklusivverträgen an, so kann der Bundesrat die bei Verstössen gegen diese Bestimmung vorgesehenen Sanktionen auf Gesuch hin verbindlich erklären.

5

Die Bestimmungen nach den Absätzen 1 bis 3 gelten ab dem 1. Mai 2009 oder, soweit die Mitglieder nach Artikel 36a Absatz 2 von der Milchkontingentierung befreit wurden, bereits ab 1. Mai 2006. Sie sind bis am 30. April 2015 anwendbar.

Milchmarktordnung der BO Milch

Um die optimale Milchvermarktung und eine Branchenregelung für den Milchmarkt wurde in den vergangenen Jahren hart gerungen. Die Vertragsmengen sollen marktkonform festgelegt werden, damit nicht eine Preisspirale nach unten ausgelöst wird. Die Marktsignale sollen aber bei den Produzenten ankommen. Die Branchenorganisation Milch BO Milch legt gemäss Artikel 8a des Landwirtschaftsgesetzes jeweils basierend auf einem Index des Bundesamts für Landwirtschaft einen Richtpreis für Molkereimilch gültig für drei Monate fest. Er gilt franko Rampe des Verarbeiters (exklusive Mehrwertsteuer). Zudem soll der Milchmarkt segmentiert werden. Wie weit die Massnahmen der BO Milch allgemeinverbindlich (Verordnung über die Branchen- und Produzentenorganisationen) erklärt und effektiv umgesetzt werden, liegt im Ermessen des Bundesrates.

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Der SMP-Geschäftsbericht gibt Einsicht in die Tätigkeiten der Organe und die Finanzen der SMP.